Gastaufnahmevertrag

Gastaufnahmevertrag – Rechte und Pflichten

1. Der Gastaufnahmevertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Bereitstellung eines Zimmers oder einer Wohnung vom Gast bestellt und vom Vermieter bestätigt worden ist. Für die Bestätigung ist sowohl die mündliche als auch die schriftliche Form bindend.

2. Der zwischen Gast und Vermieter geschlossene Gast-Aufnahmevertrag verpflichtet beide Seiten zur Einhaltung.

3. Der Vermieter ist dem Gast gegenüber zu Schadenersatzverpflichtet, wenn das / die von ihm zugesagte Zimmer / Wohnung für die vereinbarte Zeit nicht bereitgestellt werden kann und ein gleichwertiger Ersatz nicht zur Verfügung steht.

4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Vermieter (Gastgeber) ersparten Aufwendungen. Die genauen Bedingungen entnehmen Sie bitte den Gastaufnahme- bzw. Mietverträgen des Vermieters.

5. Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer / Wohnungen nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers / der Wohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen.

6. Zimmerpreise umfassen die Benutzung gemieteter und öffentlicher Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes. Bedienungsgeld und Mehrwertsteuer sind inbegriffen, soweit Mehrwertsteuerpflicht besteht. Bei kurzer Aufenthaltsdauer (ca. 1 bis 3 Tage) ist der Vermieter berechtigt, für die Übernachtung Zuschläge zu fordern. Für Einzelzimmer können Aufpreise erhoben werden.

Um sich gegen eventuelle Schadenersatzansprüche abzusichern, wird der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen.

Gastaufnahme- und Vermittlungsbedingungen für Beherbergungsleistungen der Gastgeber in Esens-Bensersiel.

Gastaufnahmevertrag